Erbrecht Griechenland

Vom Erben und Vererben - Ein heikles Thema

Es ist verständlich, dass wir Menschen vermeiden uns mit dem Thema Erben und Vererben zu beschäftigen. Schliesslich führt es uns die Endlichkeit unseres Daseins vor Augen. Auf lebensanschauliche Fragen gibt es keine allgemeingültigen Antworten. Doch das Thema hat neben seiner philosophischen Dimension auch einen sehr konkreten Aspekt, nämlich den materiellen. Um diesen geht es in dieser kurzen Übersicht zum Griechischen Erbrecht.

Grundeigentum in Griechenland und Erbrecht

Als Hausbesitzer sind Sie nicht nur daran interessiert, dass Sie Ihr Eigentum zu Lebzeiten gegen fast alle möglichen Risiken schützen können, z.B. durch Versicherungen. Ebenso wichtig ist, zu wissen, was mit Ihrer Liegenschaft in Griechenland geschieht, falls Sie eines Tages versterben sollten.

Erbschaftsannahme

Gehören Immobilien oder Rechte (dingliche Rechte) zum Erbe in Griechenland, dann erwirbt der Erbe das Eigentum nicht unmittelbar mit dem Erbfall. In diesem Fall (und auch bei Namensaktien und Patentrechten) ist der Übergang auf den Erben an besondere Voraussetzungen geknüpft.

ANDREAS GANTENBEIN
RECHTSANWALT

Erbschaftsannahme

Hinterlässt ein Erblasser Immobilienvermögen in Griechenland, kommen besondere rechtliche Verfahren zur Anwendung.
In der Schweiz genügt es, mit dem Nachweis der Erbfolge (Erbenschein), eine Handänderung am Grundbuchamt zu beantragen oder bei einer Bank die entsprechenden Änderung zu veranlassen

Gehören Immobilien oder Rechte (dingliche Rechte) zum Erbe in Griechenland, dann erwirbt der Erbe das Eigentum nicht unmittelbar mit dem Erbfall. In diesem Fall (und auch bei Namensaktien und Patentrechten) ist der Übergang auf den Erben an besondere Voraussetzungen geknüpft:

Erben, denen eine eine Immobilie oder ein dingliches Recht an einer Immobilie zukommt, müssen die Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses mittels notarieller Erbschaftsannahme beurkunden lassen.

ANDREAS GANTENBEIN
RECHTSANWALT

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Grundsätze des Griechischen Erbrechts
Die EU-Erbrechtsrichtlinie ist auch in Griechenland verbindlich anwendbar.
Masssgebend ist das Erbrecht des letzten Wohnsitzes (Ort des letzten dauernden Aufenthaltes)

Gestezliche Erben nach Griechischem Erbrecht
Als gesetzliche Erben sieht das Griechische Erbrecht die folgenden Personen vor:


  • der Ehegatte
  • die Nachkommen
  • die weiteren Verwandten
  • der Staat


Die Erbfolge der Verwandten richtet sich im Griechischen Erbrecht nach vier Ordnungen. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schliessen die Angehörigen nachfolgender Ordnungen aus. Zur ersten Ordnung gehören die Kinder und die Kindeskinder des Erblassers, zur zweiten Ordnung die Eltern und Geschwister, zur dritten Ordnung die Grosseltern und deren Nachkommne und zur vierten Ordnung gehören nur die Urgrosseltern.


Der Ehegatte erbt neben Nachkommen, Eltern, Grosseltern oder Geschwistern. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, erbt der Ehegatte alleine. Neben Nachkommen der ersten Ordnung erbt der Ehegatte. Neben Verwandten der anderen Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte. Neben dem ist von Bedeutung in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Zum Beispiel erhöht sich der Erbteil pauschal um ein 1/3, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Ehevertrag nach Schweizer Recht

In der Schweiz und in Deutschland wird die erbrechtliche Nachfolge sehr häufig mit einem Ehe- und Erbvertrag bzw. mittels gemeinschaftlichem Testament geregelt.

Gemeinschaftliche Testament und Erbverträge in jeder Form sind vom Griechischen Erbrecht nicht vorgesehen und werden als nicht wirksam erklärt. Im Ausland gefertigte Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge werden von griechischen Gerichten als Verstoss gegen den griechischen ordre public abgelehnt.

Dr. iur. Pierrina Koriatopoulou

Pflichtteil im Griechischen Erbrecht

Das Griechische Erbrecht sieht ein Pflichtteilsrecht vor. Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören

der Ehegatte,

die Kinder und

die Eltern des Erblassers.


Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist als Noterbrecht ausgestaltet, dass heisst, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht bloss einen schuldrechtlichen Anspruch erhält, sondern in Höhe seines Pflichtteils an der Erbschaft beteiligt ist.

 


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